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Für Privatpersonen5 min

§ 22 KUG einfach erklärt: Dein Recht am eigenen Bild

Das deutsche Gesetz, das die kommerzielle Nutzung von Personenfotos regelt, ist älter als die Digitalfotografie, älter als Social Media, älter als künstliche Intelligenz. Es wurde 1907 geschrieben, und der zentrale Paragraf hat sich seitdem kaum verändert. Die Vorschrift ist § 22 des Kunsturhebergesetzes (KUG) – des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie – und sie ist das Fundament des Rechts am eigenen Bild in Deutschland.

Die eigentliche Regel

Die Regel, sinngemäß: Bildnisse einer Person dürfen nur mit deren Einwilligung verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt nur in engen Fällen als erteilt – etwa wenn die Person als Model entlohnt wurde. Nach dem Tod ist zehn Jahre lang die Einwilligung der nahen Angehörigen erforderlich.

Die rechtliche Mechanik ist simpel. Will eine Marke dein Gesicht in einer Anzeige nutzen, braucht sie deine Einwilligung. Hat sie die nicht, kannst du verlangen, dass die Kampagne gestoppt wird, und du kannst Schadensersatz fordern. Die Beweislast für die Einwilligung – dass sie erteilt wurde und dass sie die konkrete Nutzung abdeckt – liegt bei der Marke, nicht bei dir.

Wie „Einwilligung“ aussehen muss

Die Einwilligung muss informiert sein. Du musst wissen, worin du einwilligst: welche Kampagne, welche Kanäle, welche Laufzeit, welche Branchen. Ein vages „Ich stimme der Nutzung meines Erscheinungsbilds zu“ ist rechtlich schwach. Eine Einwilligung in eine konkret definierte Nutzung ist rechtlich stark.

Die Einwilligung muss nicht schriftlich erfolgen, um gültig zu sein. In kommerziellen Kontexten ist sie aber fast immer schriftlich, weil die Marke im Streitfall Beweise braucht. Das Model-Release ist die Standardform. Eine digitale Signatur unter einer definierten Lizenz ist das moderne Äquivalent.

Die engen Ausnahmen

§ 23 KUG regelt Ausnahmen, in denen keine Einwilligung erforderlich ist: Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte (Politiker, Sportler, öffentliche Personen in ihrer öffentlichen Rolle), Bilder, auf denen die Person nur Beiwerk neben einer Landschaft oder Örtlichkeit ist, Versammlungen und ähnliche Vorgänge von öffentlichem Interesse sowie Kunstwerke, wenn ein höheres Interesse der Kunst überwiegt.

Diese Ausnahmen sind eng. „Person der Zeitgeschichte“ heißt nicht „berühmt genug, dass jeder sie in der Werbung nutzen darf“. Auch prominente Personen behalten die Kontrolle über die kommerzielle Nutzung ihres Bildes. Ein Foto eines Politikers auf einer Pressekonferenz darf redaktionell verwendet werden. Ein Foto desselben Politikers in einer Bierwerbung braucht seine Einwilligung.

Wo § 22 KUG auf KI trifft

KI-generierte Bilder realer Personen fallen analog unter dieselbe Regel. Deutsche Gerichte haben durchgängig entschieden, dass sich das Recht am eigenen Bild auf jede Darstellung erstreckt, auf der man erkennbar ist – unabhängig vom Medium. Eine Zeichnung, ein Gemälde, eine digitale Montage: Alle unterliegen demselben Einwilligungserfordernis. KI-generierte Porträts sind keine Ausnahme.

Der Maßstab der Erkennbarkeit ist niedrig: Würde ein verständiger Betrachter die abgebildete Person identifizieren, greift § 22 KUG. Die Gegenseite kann sich nicht darauf zurückziehen, das Bild sei „fiktiv“ – fiktiv in dem Sinne, dass kein konkretes Foto verwendet wurde, aber nicht fiktiv in dem Sinne, dass es keinen Bezug zu einer realen Person hätte.

Was das praktisch für dich bedeutet

Taucht dein Gesicht in einer Werbung auf, der du nicht zugestimmt hast, hast du einen rechtlichen Anspruch. Nutzt eine Marke ein KI-generiertes Gesicht, das dir so ähnelt, dass du erkennbar bist, gilt dasselbe. Die Ansprüche: Beseitigung, Schadensersatz und in schweren Fällen Unterlassung und eine zusätzliche Geldentschädigung.

Und umgekehrt: Wenn du dein Bild an eine Marke lizenzierst, unterschreibst du eine Einwilligung im Sinne des § 22 KUG. Der Vertrag dokumentiert Umfang, Laufzeit und Kanäle – und verwandelt offene Exponierung in eine definierte Geschäftsbeziehung. Das ist die Grundlage jedes seriösen Erscheinungsbild-Geschäfts – und genau das formalisiert FaceLedger operativ.

Dein Gesicht gehört dir. § 22 KUG sagt genau das. Wer es kommerziell nutzen will, muss dich fragen – und die Frage muss so konkret sein, dass du sinnvoll Ja oder Nein sagen kannst.

Jedes KI-generierte Gesicht ist ein Rechtsrisiko. Es sei denn, es ist lizenziert.

Schütze deine Identität
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