§ 22 KUG
#§ 22 des Gesetzes über das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG) regelt das Recht am eigenen Bild. In Deutschland dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Bei kommerzieller Nutzung, wie Werbung, ist die Einwilligung praktisch immer erforderlich. Die Beweislast für eine vorhandene Einwilligung liegt beim Werbenden.