§ 22 des Gesetzes über das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KunstUrhG) regelt das Recht am eigenen Bild. In Deutschland dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung der abgebildeten Person verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Bei kommerzieller Nutzung, wie Werbung, ist die Einwilligung praktisch immer erforderlich. Die Beweislast für eine vorhandene Einwilligung liegt beim Werbenden.
Das Urheberrechtsgesetz schützt die Rechte des Schöpfers eines Werkes, bei Fotografien also den Fotografen. Für die Plattform relevant: Talent kann nicht einfach jedes Foto hochladen, das es besitzt, die Bildrechte müssen geklärt sein. Im FaceLedger-Workflow werden Fotos im Rahmen des Onboardings vom Talent selbst aufgenommen, was die Urheber-Frage vereinfacht.
Artikel 9 der Datenschutz-Grundverordnung definiert "besondere Kategorien personenbezogener Daten", darunter biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person. Die Verarbeitung ist grundsätzlich verboten und nur unter engen Voraussetzungen erlaubt, z.B. bei ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person (Art. 9 Abs. 2 lit. a). FaceLedger basiert vollständig auf dieser Einwilligungsgrundlage.
Artikel 7 DSGVO regelt, wann eine Einwilligung wirksam ist: sie muss freiwillig, für den konkreten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegeben werden. Wichtig: die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden, ohne dass die Rechtmäßigkeit der bis dahin erfolgten Verarbeitung berührt wird. FaceLedger setzt das operativ um: Konto-Schließung blockt sofort neue Anfragen, aktive Lizenzen laufen vertraglich definiert aus.
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) schützt die Selbstbestimmung über die Darstellung der eigenen Person. § 22 KUG ist eine Konkretisierung dieses Rechts. Verletzungen können zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz und Geldentschädigung auslösen, bei Werbe-Kampagnen mit unautorisierter Likeness-Nutzung regelmäßig in sechs- bis siebenstelliger Höhe.
Die EU-Verordnung über Künstliche Intelligenz (Verordnung (EU) 2024/1689) ist seit August 2024 in Kraft, wird stufenweise anwendbar. Relevante Bereiche für FaceLedger: Kennzeichnungspflichten für Deepfakes (Art. 50), Anforderungen an biometrische Identifikationssysteme. Die Plattform ist so gebaut, dass die Output-Verwendung im Vertrag dokumentiert ist, was den Compliance-Anforderungen entgegenkommt.
Deepfakes sind synthetische Medien, die mit Methoden des maschinellen Lernens erstellt werden und eine echte Person darstellen oder ihre Stimme nachahmen. Rechtlich problematisch sind insbesondere unautorisierte Deepfakes, die EU AI Act und nationale Gesetzgebung (z.B. § 33a StGB-E in Deutschland) schaffen zunehmend Sanktionsrahmen. FaceLedger schließt Deepfake-Risiken auf der Lizenznehmer-Seite durch dokumentierte Output-Lizenzen aus.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) setzt EU-Antidiskriminierungsrichtlinien in deutsches Recht um. Für Plattformen, die Geschäftsbeziehungen vermitteln, gelten besondere Anforderungen. FaceLedgers Anti-Bias-Architektur (keine Erfassung von Hautfarbe, Religion, Behinderung etc.) ist nicht nur ethisch geboten, sondern adressiert auch AGG-Risiken strukturell.