Nutzungsbedingungen für Unternehmen (Demand Terms)
Faceledger UG (haftungsbeschränkt) · Version: 2026-08-01.v1
B2B-AGB. Gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB).
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Bedingungen gelten für alle Verträge zwischen der Faceledger UG (haftungsbeschränkt), Kurhessenstraße 10, 60431 Frankfurt am Main („FaceLedger") und der Organisation, die die Plattform zur Lizenzierung von Personen-Datensätzen nutzt („Unternehmen"). Die Nutzung ist Unternehmern (§ 14 BGB) vorbehalten; mit der Registrierung bestätigt der Handelnde, in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit und mit Vertretungsbefugnis für das Unternehmen zu handeln.
(2) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Unternehmens werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn FaceLedger ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
(3) Begriffe: „Person" ist die verifizierte volljährige Privatperson, deren Erscheinung lizenziert wird; „Datensatz" ihr freigegebener Foto-Satz einschließlich aller daraus abgeleiteten Repräsentationen ihrer Erscheinung (Kopien, Ausschnitte, Embeddings, kampagnenbezogen nachtrainierte Modelle/Gewichte, Zwischenformate); „Lizenzvertrag" der Vertrag zwischen Unternehmen und Person nach § 5; „Kampagnenmaterial" das vom Unternehmen aus dem Datensatz erzeugte Werbematerial.
§ 2 Leistungen von FaceLedger; Rolle der Plattform
(1) FaceLedger betreibt einen Lizenz-Marktplatz: Suche über verifizierte Personen-Profile, Vermittlung von Lizenzanfragen, deterministische Preisberechnung, Erzeugung und Dokumentation des Lizenzvertrags aus einem anwaltlich erstellten Klauselbaukasten, Zahlungsabwicklung über Stripe, Dokumentation der Einwilligungen der Personen in einem fortschreibungssicheren Protokoll. Vor Abschluss eines Lizenzvertrags sind in Suche und Profilansicht ausschließlich die Schaufenster-Aufnahmen der Personen sichtbar (von der Person ausgewählte, verkleinerte Aufnahmen); der vollständige Datensatz wird erst mit einer aktiven Lizenz zugänglich (§ 5 Abs. 4).
(2) FaceLedger ist nicht Partei des Lizenzvertrags und erbringt keine KI-Leistungen. Das Unternehmen erzeugt Kampagnenmaterial mit eigenen Werkzeugen in eigener Verantwortung.
(3) FaceLedger verifiziert Personen nach einem dokumentierten Prüfprogramm (Selbstauskunft 18+, menschliche Sichtprüfung von Ausweisdokument, Selfie und Code-Foto; Auszahlungs-KYC durch Stripe). FaceLedger schuldet die sorgfältige Durchführung dieses Programms, nicht die Aufdeckung professioneller Fälschungen.
(4) Der Wert der Plattform für das Unternehmen liegt in der dokumentierten Kette: verifizierte Identität, protokollierte granulare Einwilligung, automatisch erzeugter Vertrag, belegter Zahlungsfluss. FaceLedger stellt dem Unternehmen den Lizenzvertrag als PDF mit Prüfsumme im Konto bereit und hält die Nachweise für den Streitfall vor.
§ 3 Registrierung, Verifikation, Rollen
(1) Anzugeben sind insbesondere: Firma, Rechtsform/Typ, Branche, Unternehmensgröße, Land, Website, Rechnungsanschrift, USt-IdNr., Rechnungs-E-Mail, Ansprechpartner mit Position. Die Angaben müssen zutreffend sein und sind aktuell zu halten; die Branche und die Unternehmensgröße sind preis- und schutzrelevant (Branchen-Ausschlüsse der Personen, Preisfaktor); Falschangaben hierzu sind wesentliche Vertragsverletzungen.
(2) Lizenzanfragen setzen den Status „verifiziert" und ein hinterlegtes Zahlungsmittel voraus. FaceLedger kann die Verifikation von weiteren Nachweisen abhängig machen und sie bei Wegfall der Voraussetzungen entziehen. Bei Organisationen mit Sitz außerhalb der EU, des EWR oder eines Staates mit Angemessenheitsbeschluss kann FaceLedger die Verifikation oder einzelne Lizenzierungen von der wirksamen Vereinbarung zusätzlicher Datenschutzgarantien abhängig machen (Art. 44 ff. DSGVO).
(3) Rollen im Unternehmenskonto: owner, admin, member, viewer; viewer ist vom Datensatz-Download ausgeschlossen. Das Unternehmen stellt sicher, dass nur berechtigte, auf Vertraulichkeit verpflichtete Mitarbeiter Zugriff erhalten; Handlungen aus dem Konto werden dem Unternehmen zugerechnet, es sei denn, es weist nach, dass sie von einem unbefugten Dritten stammen, dem es den Zugriff weder ermöglicht noch sonst zu vertreten hat.
§ 4 Lizenzanfrage, Preis, Zahlungsautorisierung
(1) Eine Anfrage bezeichnet: Person, Kampagnenname, öffentlicher Brief an die Person, Kanäle (mind. einer), Verbreitungsgebiet, Laufzeit (1, 3, 6, 12 oder 24 Monate), Sichtbarkeitsstufe. Der Lizenzpreis wird deterministisch berechnet und vor Absenden angezeigt; er ist kein Verhandlungsgegenstand.
(2) Mit Absenden wird der volle Lizenzpreis auf dem hinterlegten Zahlungsmittel autorisiert (reserviert), aber noch nicht eingezogen. Ohne erfolgreiche Autorisierung entsteht keine Anfrage.
(3) Die Anfrage ist ein bindendes, auf 5 Tage befristetes Angebot an die Person auf Abschluss des Lizenzvertrags nach dem Muster in der bei Absenden gültigen Version. Bis zur Annahme kann das Unternehmen die Anfrage zurückziehen; dann, bei Ablehnung oder Fristablauf, wird die Autorisierung freigegeben.
(4) Das Unternehmen sichert bei jeder Anfrage zu, dass es keiner von der Person ausgeschlossenen Branche angehört und die gewählte Sichtbarkeitsstufe mit den Freigaben der Person vereinbar ist. Die Annahmeentscheidung der Person bleibt unberührt.
§ 5 Zustandekommen und Abwicklung des Lizenzvertrags
(1) Mit der Annahme durch die Person kommt der Lizenzvertrag zwischen dem Unternehmen und der Person zustande. FaceLedger übermittelt die Erklärungen als Bote. Der Vertragsinhalt ergibt sich aus dem automatisch zusammengesetzten Muster-Lizenzvertrag; er wird als PDF mit SHA-256-Prüfsumme gespeichert und dem Unternehmen im Konto zum Abruf bereitgestellt.
(2) Mit Annahme wird der autorisierte Betrag eingezogen. Ein Widerrufs-, Rückgabe- oder Erstattungsrecht nach Annahme besteht nicht (das Unternehmen ist Unternehmer; § 312g BGB findet keine Anwendung). Unberührt bleiben gesetzliche Rechte wegen Pflichtverletzungen des Lizenzvertrags, die gegenüber der Person geltend zu machen sind.
(3) Die Zahlung an FaceLedger erfolgt mit schuldbefreiender Wirkung gegenüber der Person. FaceLedger leitet den Anteil der Person weiter und behält die Plattformprovision ein; die Aufteilung wird im Lizenzvertrag ausgewiesen.
(4) Während der Laufzeit erhält das Unternehmen Zugriff auf den freigegebenen Datensatz (Anzeige über kurzlebige signierte Links, ZIP-Download) sowie den Klarnamen der Person. Nach Laufzeitende wird der Zugriff technisch gesperrt.
(5) Alle Preise verstehen sich netto; Umsatzsteuer kommt hinzu, soweit sie nach der im Leistungszeitpunkt geltenden Rechtslage anfällt, und wird ausgewiesen, soweit gesetzlich vorgeschrieben. Rechnungsstellung erfolgt elektronisch an die Rechnungs-E-Mail; das Unternehmen hält seine USt-IdNr. aktuell und wirkt an einer zutreffenden steuerlichen Behandlung mit (insbesondere bei grenzüberschreitenden Leistungen).
§ 6 Nutzungsbindung und Verbote
(1) Der Datensatz darf ausschließlich zur Erstellung von Kampagnenmaterial für die im Lizenzvertrag benannte Kampagne genutzt werden, innerhalb der lizenzierten Kanäle, des Gebiets, der Laufzeit und der Sichtbarkeitsstufe. Jede andere Nutzung ist untersagt.
(2) Insbesondere ist untersagt:
- jede Nutzung außerhalb des Lizenzumfangs oder nach Ablauf der Laufzeit, einschließlich der Erzeugung neuen Materials nach Laufzeitende;
- Weitergabe, Sublizenzierung, Verkauf oder sonstige Überlassung des Datensatzes an Dritte; zulässig ist allein die Einschaltung von Dienstleistern (z. B. Kreativ-Agentur, KI-Tool-Anbieter mit Auftragsverarbeitung), die für die benannte Kampagne tätig, schriftlich auf diese Bedingungen verpflichtet und an der eigennützigen Nutzung gehindert sind; ihr Handeln wird dem Unternehmen zugerechnet;
- jede erotische oder pornografische Nutzung oder Inszenierung sowie jeder Kontext, der die Darstellung sexualisiert; dies gilt ausnahmslos, unabhängig von Freigaben;
- Darstellungen, die die Person herabwürdigen, entstellen, in kompromittierende, diskriminierende, gewaltverherrlichende oder strafbare Kontexte stellen, sowie Darstellungen der Person als minderjährig oder minderjährig wirkend;
- politische oder religiöse Vereinnahmung (Wahlwerbung, Parteien-, Konfessions- oder Weltanschauungswerbung), sofern nicht die Branche des Unternehmens genau dies ist und von der Person nicht ausgeschlossen wurde;
- die irreführende Zuordnung persönlicher Aussagen: Kampagnenmaterial darf nicht den Eindruck erwecken, die Person empfehle das Produkt persönlich, gebe Testimonials ab oder stehe in einer tatsächlichen Beziehung zum Unternehmen (§ 5 UWG); ihr Klarname darf werblich nicht verwendet werden;
- Nutzung des Datensatzes zu Identifikations- oder Gesichtserkennungszwecken, zum Aufbau biometrischer Datenbanken oder zum Training von Erkennungs- oder Kategorisierungssystemen (vgl. die Verbote biometrischer Praktiken nach Art. 5 Abs. 1 lit. e und g sowie die Hochrisiko-Einordnung biometrischer Systeme nach Anhang III Nr. 1 der Verordnung (EU) 2024/1689);
- das Einbringen des Datensatzes in allgemeine Trainingskorpora oder das Training von Modellen, das über kampagnenbezogene Feinabstimmung nach Absatz 3 hinausgeht;
- die Nutzung für Kampagnen einer von der Person ausgeschlossenen Branche.
(3) Kampagnenbezogene Modelle: Zulässig ist die Feinabstimmung von KI-Modellen (z. B. Fine-Tunes, LoRA, Embeddings) ausschließlich zur Erzeugung des Kampagnenmaterials. Solche Modelle/Gewichte gelten als Teil des Datensatzes: Sie dürfen nicht weitergegeben werden und unterliegen der Löschpflicht nach § 7.
(4) Gesetzliche Pflichten des Unternehmens (u. a. Kennzeichnung nach § 7 Abs. 1, Datenschutz nach § 10) bleiben unberührt.
§ 7 Kennzeichnung, Rückgabe, Löschung (Kampagnen-Loop)
(1) Kennzeichnung: Das Unternehmen kennzeichnet Kampagnenmaterial, das eine KI-generierte oder KI-manipulierte Darstellung einer Person enthält, klar erkennbar als künstlich erzeugt oder bearbeitet, und zwar als vertragliche Mindestpflicht unabhängig davon, ob im Einzelfall bereits eine gesetzliche Pflicht ausgelöst ist. Gesetzliche Kennzeichnungs- und Offenlegungspflichten sind zusätzlich zu erfüllen, insbesondere die Offenlegungspflicht für Deepfakes nach Art. 50 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2024/1689 (anwendbar ab dem 02.08.2026), die maschinenlesbare Markierung nach Art. 50 Abs. 2 der Verordnung, soweit das Unternehmen durch eigene Entwicklung oder Feinabstimmung selbst Anbieter eines erzeugenden KI-Systems wird, sowie lauterkeitsrechtliche Vorgaben. Prüfung und Umsetzung obliegen dem Unternehmen.
(2) Rückgabe: Das Unternehmen lädt die finalen Kampagnen-Assets bis zum Ende der Lizenzlaufzeit in die Plattform hoch (Dokumentations- und Nachweiszweck; automatische Erinnerung 7 Tage vor Ablauf). Die Assets werden ohne die Doppel-Zustimmung nach § 9 nicht veröffentlicht.
(3) Löschung: Binnen 14 Tagen nach Laufzeitende löscht das Unternehmen den Datensatz vollständig und endgültig aus allen Systemen (einschließlich Sicherungen nach deren Turnus, Dienstleister-Systemen und kampagnenbezogenen Modellen nach § 6 Abs. 3) und bestätigt die Löschung in der Plattform. Die Bestätigung muss von einer vertretungs- oder weisungsbefugten Person abgegeben werden und wirkt als Wissenserklärung des Unternehmens.
(4) Ausnahme Pool/Retention: Die Löschpflicht nach Absatz 3 ist aufgeschoben, solange (i) die Person die Pool-Einwilligung erteilt und nicht widerrufen hat und (ii) ein aktives Retention-Abo (§ 8) besteht. Entfällt eine der Voraussetzungen, läuft die 14-Tage-Frist ab diesem Zeitpunkt.
(5) Bereits veröffentlichtes Kampagnenmaterial muss nach Laufzeitende nicht zurückgerufen werden, soweit die Verbreitung während der Laufzeit erfolgte und das Material nicht weiterverbreitet wird (kein aktives Weiterbewerben; organisch stehengebliebene Posts sind zu entfernen, sobald dies mit zumutbarem Aufwand möglich ist; Details regelt der Lizenzvertrag).
(6) Nachweis: FaceLedger kann binnen 3 Jahren nach Laufzeitende Auskunft und geeignete Nachweise über die Löschung verlangen (z. B. Löschprotokolle, Bestätigung der Dienstleister, schriftliche Bestätigung der Geschäftsleitung). Bei konkreten Anhaltspunkten für einen Verstoß kann FaceLedger auf Kosten des Unternehmens eine Prüfung durch einen zur Verschwiegenheit verpflichteten, unabhängigen Dritten verlangen; die Kosten trägt FaceLedger, wenn sich der Verdacht nicht bestätigt.
(7) Rechtsfolgen bei Verstoß: Bei Nichtlöschung, verweigerter Bestätigung oder Weiternutzung: Vertragsstrafen und pauschalierter Schadensersatz nach dem Lizenzvertrag (zugunsten der Person), Vertragsstrafe nach § 12 (zugunsten FaceLedger) bei Umgehungs- und Plattformverstößen, Sperrung nach § 13, Ausschluss künftiger Lizenzen. Gesetzliche Ansprüche der Person bleiben unberührt.
§ 8 Retention-Abo (Pool)
(1) Das Retention-Abo erlaubt es, Datensätze von Personen mit aktiver Pool-Einwilligung über das Kampagnenende hinaus zu speichern und ausschließlich intern zu testen (z. B. Eignungsprüfung für künftige Kampagnen). Es ist keine Nutzungslizenz: Jede Veröffentlichung und jede Kampagne erfordert eine neue, vergütete Lizenz.
(2) Pläne und Preise (netto/Monat): Einzel (1 Datensatz) 49 € · Team (bis 3) 99 € · Studio (bis 8) 199 € · Unbegrenzt 399 €. Abrechnung monatlich im Voraus; Kündigung jederzeit zum Ende des Abrechnungsmonats.
(3) Das Abo gewährt Speicher-Kapazität, keinen Anspruch auf die Verfügbarkeit bestimmter Personen. Widerruft eine Person ihre Pool-Einwilligung, ist ihr Datensatz binnen 14 Tagen zu löschen und die Löschung zu bestätigen, unabhängig vom Abo-Status und ohne Minderung der Abo-Gebühr.
(4) Abo-Einnahmen stehen FaceLedger zu; eine Beteiligung der Person erfolgt nicht (die Person wird in den Supply Terms hierüber informiert).
§ 9 Showcase
Zurückgegebene Kampagnen-Assets zeigt FaceLedger nur öffentlich, wenn sowohl das Unternehmen als auch die Person zugestimmt haben und ein vom Unternehmen gesetztes Embargo-Datum abgelaufen ist. Beide Zustimmungen sind jederzeit einzeln widerruflich. Im Showcase gezeigtes Material wird sichtbar als KI-generiert gekennzeichnet; das Unternehmen liefert die Assets bereits entsprechend gekennzeichnet an, andernfalls darf FaceLedger die Kennzeichnung ergänzen.
§ 10 Datenschutz; Vertraulichkeit
(1) Für die Verarbeitung des Datensatzes und der Personendaten ist das Unternehmen eigenständiger Verantwortlicher (Art. 4 Nr. 7 DSGVO). Es verarbeitet die Daten ausschließlich zur Durchführung des Lizenzvertrags, gewährleistet geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, bindet Auftragsverarbeiter nach Art. 28 DSGVO und verarbeitet die Daten nur in Staaten mit angemessenem Schutzniveau oder auf Grundlage geeigneter Garantien (Art. 44 ff. DSGVO). Das Unternehmen beachtet daneben alle auf seine Verarbeitung anwendbaren ausländischen Vorschriften zum Schutz biometrischer Daten (etwa US-bundesstaatliches Recht wie den Illinois Biometric Information Privacy Act), einschließlich dortiger Einwilligungs-, Informations-, Aufbewahrungs- und Löschpflichten.
(2) Der Klarname der Person wird ausschließlich zur Identifikation der Vertragspartnerin und zur Rechtsverfolgung mitgeteilt. Er ist vertraulich zu behandeln, darf nicht veröffentlicht, nicht werblich genutzt und nicht mit dem Kampagnenmaterial in Verbindung gebracht werden.
(3) Betroffenenrechte der Person (Art. 15 bis 21 DSGVO) und der Widerruf ihrer Einwilligung bleiben unberührt; die Folgen für laufende Lizenzen regelt der Lizenzvertrag (§ 7 des Musters). Das Unternehmen unterrichtet FaceLedger unverzüglich über an das Unternehmen gerichtete Betroffenenanfragen mit Plattformbezug.
§ 11 Umgehungsverbot
(1) Es ist untersagt, mit über die Plattform bekannt gewordenen Personen innerhalb von 12 Monaten nach dem letzten Plattformkontakt Lizenzen über deren Erscheinung außerhalb der Plattform abzuschließen oder anzubahnen, um Entgelte zu umgehen.
(2) Bei Verstoß schuldet das Unternehmen als pauschalierten Schadensersatz das Entgelt, das bei Abschluss über die Plattform angefallen wäre, berechnet nach der Preisformel mit den tatsächlichen Nutzungsparametern; mindestens jedoch den Basispreis von 500 € multipliziert mit den bekannten Faktoren. Dem Unternehmen bleibt der Nachweis vorbehalten, dass FaceLedger kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt; eine für denselben Verstoß verwirkte Vertragsstrafe nach § 12 wird angerechnet.
§ 12 Vertragsstrafe gegenüber FaceLedger
(1) Das Unternehmen verspricht FaceLedger eine Vertragsstrafe in Höhe von
- 10.000 € je Verstoßfall für die unbefugte Weitergabe von Zugangsdaten, den Zugriff auf KYC-Belege oder auf nicht lizenzierte Datensätze unter Ausnutzung technischer Lücken (jeweils mit Datenabfluss) sowie für Verstöße gegen das Umgehungsverbot (§ 11);
- 2.500 € je Verstoßfall für entsprechende Zugriffs- oder Umgehungsversuche ohne Datenabfluss.
Mehrere Verstöße im Rahmen desselben einheitlichen Vorgangs gelten als ein Fall. Vertragsstrafen nach diesem Absatz sind insgesamt auf 50.000 € je Vertragsjahr begrenzt.
(2) Vertragsstrafen aus dem Lizenzvertrag (zugunsten der Person) bleiben unberührt; auf Schadensersatz- und Entgeltansprüche von FaceLedger wegen desselben Verstoßes (einschließlich § 11 Abs. 2) wird die Vertragsstrafe angerechnet.
§ 13 Sperrung
(1) FaceLedger kann das Unternehmenskonto oder einzelne Nutzer sperren und laufende Downloads unterbinden, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen diese Bedingungen oder einen Lizenzvertrag bestehen, insbesondere bei Verstößen gegen § 6 Abs. 2 Nr. 3 bis 7 (sofortige Sperrung ohne Anhörung möglich).
(2) Im Übrigen wird das Unternehmen vor der Sperrung angehört. Die Sperrung wird aufgehoben, wenn der Grund entfällt. Zahlungspflichten bestehen fort; für die Dauer berechtigter Sperrungen bestehen keine Minderungs- oder Erstattungsansprüche.
(3) Für Maßnahmen nach Absatz 1 stellt FaceLedger dem Unternehmen eine Begründung nach Art. 17 der Verordnung (EU) 2022/2065 (DSA) in Textform bereit (Art und Umfang der Maßnahme, tragende Tatsachen, Einsatz automatisierter Mittel, vertragliche oder gesetzliche Grundlage, Abhilfemöglichkeiten). Beschwerden gegen Maßnahmen richtet das Unternehmen an report@faceledger.ai; FaceLedger antwortet binnen 14 Tagen. Der Rechtsweg bleibt unberührt.
§ 14 Haftung; Freistellung
(1) FaceLedger haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet FaceLedger nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, der Höhe nach insgesamt begrenzt auf die vom Unternehmen in den letzten 12 Monaten vor dem schädigenden Ereignis an FaceLedger gezahlten Entgelte, mindestens jedoch 10.000 €.
(2) FaceLedger haftet nicht für den Bestand oder die Durchsetzbarkeit einzelner Lizenzverträge, soweit die Störung auf Umständen aus der Sphäre der Person oder des Unternehmens beruht (z. B. Widerruf der Einwilligung durch die Person, Falschangaben einer Partei). Die verschuldensabhängige Haftung für die eigene Leistung (§ 2) bleibt unberührt.
(3) Verletzt die Person ihre Pflichten aus dem Lizenzvertrag, richten sich Ansprüche des Unternehmens gegen die Person; FaceLedger unterstützt mit den vorgehaltenen Nachweisen (§ 2 Abs. 4).
(4) Freistellung: Das Unternehmen stellt FaceLedger und die Person von allen Ansprüchen Dritter samt angemessenen Rechtsverteidigungskosten frei, die auf der Nutzung des Datensatzes oder des Kampagnenmaterials durch das Unternehmen oder seine Dienstleister beruhen, es sei denn, der Anspruch beruht auf einer Pflichtverletzung der Person oder von FaceLedger.
§ 15 Änderungen dieser Bedingungen
(1) FaceLedger kann diese Bedingungen mit Wirkung für die Zukunft ändern, soweit dies wegen Gesetzesänderungen, Rechtsprechung, behördlicher Vorgaben, Sicherheitsanforderungen oder der Weiterentwicklung der Plattform sachlich gerechtfertigt ist und das Unternehmen nicht unangemessen benachteiligt wird; das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung bleibt unberührt.
(2) Änderungen werden mindestens sechs Wochen vor Wirksamwerden in Textform angekündigt; widerspricht das Unternehmen nicht bis zum Wirksamwerden, gelten sie als genehmigt; hierauf und auf die Folgen wird in der Ankündigung gesondert hingewiesen. Widerspricht das Unternehmen, wird das Vertragsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen fortgesetzt; FaceLedger kann es in diesem Fall mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende in Textform kündigen.
(3) Preisänderungen (Preisformel, Abo-Preise) wirken nur für künftige Anfragen bzw. ab der nächsten Abo-Periode. Bereits geschlossene Lizenzverträge bleiben unter der bei Annahme gültigen Version bestehen.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Frankfurt am Main, sofern das Unternehmen Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat.
(3) Erfüllungsort ist Frankfurt am Main. Die Abtretung von Ansprüchen gegen FaceLedger bedarf dessen Zustimmung (§ 354a HGB bleibt unberührt).
(4) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.